§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Lechfischereiverein Augsburg e. V.“.
(2) Er ist in das Vereinsregister des AG Augsburg unter VR 430 eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist Augsburg (Bayern)
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässerschutzes, und die Arterhaltung heimischer Fischbestände sowie die Jugendhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausbildung zur waidgerechten Angelfischerei, die Beratung der Mitglieder in Fachfragen, der Schutz von Fischgewässern gegen Schädigung jeglicher Art.
§3
Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
§4
Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Der Verein unterscheidet in ordentliche, aktive Mitglieder und Fördermitglieder. Juristische Personen sind stets Fördermitglieder.
(3) Der Aufnahmeantrag ist in Schriftform zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand abschließend; ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(4) Vor der Aufnahme soll der Mitgliedschaftsbewerber persönlich beim Vorstand vorsprechen.
(5) Die Aufnahme gilt mit der Übersendung des Mitgliedausweises und Zahlung des Mitgliedbeitragesund der Aufnahmegebühr als vollzogen.
(6) Der Verein kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitgliedschaft ist mindes tens eine Jahresmitgliedschaft; eine Kündigung ist mit dreimonatlicher Frist zum Jahresende in Schriftform zu erklären. Bei Ausscheiden aus dem Verein ist der Mitgliedsausweis unverzüglich zurückzugeben.
§5
Beiträge
(1) Von den Mitgliedern können Aufnahmegebühren und Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können von den ordentlichen Mitgliedern Arbeitsleistungen im angemessenen Umfang verlangt werden.
(2) Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge; eine anteilige Erstattung oder Minderung bei unterjährigem Beitritt erfolgt nicht.
(3) Die Höheder Aufnahmegebühren, Beiträge und der Umfang der Arbeitsleistungen sowie deren Fälligkeiten bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung einer juristischen Person.
(2) Ein Ausschluss kann auch aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, die trotz Mahnung nicht bezahlt worden sind.
(3) Als ein vereinszielschädigendes Verhalten gilt insbesondere Fischfrevel, Fischdiebstahl oder vergleichbare Handlungen.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereinslebens endgültig. Die Berufung an die Mitgliederversammlung oder die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat keine aufschiebende Wirkung.
§7
Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Kassenprüfer
§8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands und der Kassenprüfer, ihre Entlastung, die Entgegennahme der Berichte des Vorstands, die Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Arbeitsleistungen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder nach zwingendem Gesetzesrecht ergeben.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat im Frühjahr eines jeden Jahres stattzufinden.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(5) Anträge von Mitgliedern zur Behandlung in der Mitgliederversammlung sind in Textform beim Vereinsvorstand mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung einzureichen; der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in die Tagesordnung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter; bei Verhinderung beider von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter benennt einen Protokollführer. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer haben ein Beschlussprotokoll zu führen und zu unterzeichnen.
(7) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Die Vollmacht ist schriftlich gegenüber dem Versammlungsleiter bis zum Beginn der Versammlung nachzuweisen.
§9
Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur wirksamen Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand, ohne das es hierzu eines besonderen Beschlusses bedarf.
§10
Kassenprüfer
(1) Vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung im Frühjahr ist die Rechnungslegung des Vorstandes von den Kassenprüfern zu prüfen. Sie erstatten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt vierJahre. Kassenprüfer müssen Mitglieder des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins darf nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Fischereiwesens in Augsburg zu verwenden hat.
Augsburg, den
26.03.2016
Lechfischereiverein Augsburg e.V.
1. Vorstand
Schild, Daniel
2. Vorstand
Fischer, Sylvia